1. Was ist eine Transfergesellschaft?
Eine Transfergesellschaft nimmt Sie als Träger von „Transferleistungen“ für einen begrenzten Zeitraum auf - mit dem Ziel, Sie in ein neues, für Sie passendes Arbeitsverhältnis zu begleiten. Bei Übertritt in die Transfergesellschaft werden Sie nicht arbeitslos, sondern erhalten inhaltliche und finanzielle Unterstützung dabei, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. In dieser Zeit sind Sie bei der Transfergesellschaft angestellt und beziehen ein Entgelt. Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach den Festlegungen im Sozialplan.
Der Übergang erfolgt durch Abschluss eines "Dreiseitigen Vertrages" (Mitarbeiter/ Unternehmen/ GSTransfair GmbH): Er enthält die Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und den gleichzeitigen Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrages mit der GSTransfair GmbH. Die Laufzeit beginnt und endet zu den im Dreiseitigen Vertrag festgelegten Zeitpunkten.
Ausnahme: Sie kündigen den Dreiseitigen Vertrag vor dem Ablauf der Vertragslaufzeit, weil Sie in ein neues Beschäftigungsverhältnis wechseln.
In einer Transfergesellschaft werden in ein befristetes und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei der GSTransfair GmbH übernommen und sind damit nicht arbeitslos, sondern arbeitssuchend.
2. Wer kann in eine Transfergesellschaft wechseln?
Das Angebot zum Eintritt in die Transfergesellschaft wird den vom Stellenabbau Betroffenen vom Arbeitgeber unterbreitet. Grundlage ist das vor Beginn einer Transfergesellschaft notwendige „Profiling“ (Standortbestimmung mit einer Stärken- und Schwächenanalyse). Mitarbeiter, die einem besonderen gesetzlichen oder tariflichen, Kündigungsschutz (z.B. Mutterschutz) unterliegen, haben keinen Anspruch auf Eintritt in die Transfergesellschaft. Wer nach Ablauf der individuellen Kündigungsfrist ohne Abschläge eine gesetzliche Rente beziehen kann, kann ebenfalls nicht in die Transfergesellschaft aufgenommen werden.
3. Welche Vorteile bringt mir die Transfergesellschaft?
Sie bewerben sich nicht aus der Arbeitslosigkeit heraus um eine neue Arbeitsstelle. Sie stehen in einem Beschäftigungsverhältnis, währenddessen Sie Ihre Vermittlungschancen auf dem ersten Arbeitsmarkt durch zahlreiche Maßnahmen verbessern (z.B. durch Ruhendstellung und/oder Probearbeit). Besonders die Kontakte von der GSTransfair GmbH zu potenziellen Arbeitgebern und öffentlichen Institutionen, wie der Agentur für Arbeit sind bei der Akquisition offener Stellen hilfreich.
4. Muss ich mich bei der Agentur für Arbeit melden?
Sie müssen sich zur Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug von Transferkurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit am Wohnort arbeitssuchend melden.
Die befristete Beschäftigung bei der GSTransfair GmbH wird von der Agentur für Arbeit als Beschäftigungszeit anerkannt.
5. Wie sieht meine Arbeit in der Transfergesellschaft aus?
In der Transfergesellschaft wird nicht operativ gearbeitet. Sie nutzen die Zeit aktiv, um sich bei potenziellen neuen Arbeitgebern erfolgreich zu bewerben. Dies wird ermöglicht durch intensive Beratung und Betreuung. Außerdem erhalten Sie in der Transfergesellschaft die Möglichkeit, sich fachlich weiterzuqualifizieren. Das inhaltliche Programm in der Transfergesellschaft finden Sie in unserer Informationsbroschüre.
6. Wie hoch ist das Entgelt in der Transfergesellschaft?
Sie erhalten ein durch ihren Arbeitgeber aufgestocktes Transfer-Kurzarbeitergeld: Das Entgelt in der Transfergesellschaft besteht aus dem Kurzarbeitergeld durch die Arbeitsagentur (60% bzw. 67% mit Kindern), das aufgestockt wird.
Das Transferkurzarbeitergeld ist steuerfrei. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt, d.h.: Es wird selbst nicht besteuert, wird aber, wenn Sie z.B. mit Ihrem Partner gemeinsam veranlagt sind oder anderweitige Einkünfte haben, zur Ermittlung des Steuersatzes für das zu versteuernde Einkommen herangezogen.
7. Was passiert zum Ende der Transfergesellschaft?
Konnten Sie während der Zeit bei der GSTransfair GmbH nicht vermittelt werden, müssen Sie sich spätestens drei Monate vor Ablauf Ihres befristeten Arbeitsvertrages, bei der zuständigen Agentur für Arbeit gem. § 37b SGB III arbeitssuchend melden. Diese Arbeitssuchendmeldung gem. § 37b SGB III wird nicht durch die in der Regel telefonische Erneuerung der Arbeitssuchendmeldung in der GSTransfair-Zeit ersetzt. Erfolgt diese Meldung nicht fristgemäß, führt dies zu einer Sperrzeit und einer Minderung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld.
8. Erhalte ich Arbeitslosengeld?
Wenn eine Vermittlung bis zum Ende der Zeit bei der GSTransfair GmbH nicht gelingt, wird das Arbeitslosengeld für die nach geltendem Gesetz festgelegte Bezugsdauer gewährt.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes bestimmt sich nach folgenden Informationen der Arbeitsagentur aus 01/2008:
„Maßgebend für die Bemessung des Arbeitslosengeldes ist grundsätzlich das versicherungspflichtige Arbeitsentgelt, das im letzten Jahr vor der Entstehung des Leistungsanspruchs zuletzt erzielt wurde (vgl. § 130 Abs. 1 SGB III). Nach § 131 Abs. 3 Nr.1 SGB III ist für Zeiten, in denen der Arbeitslose Kurzarbeitergeld bezogen hat, das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätte, zugrunde zu legen. Von dieser Regelung werden auch Zeiten des Bezuges von Transfer-KuG erfasst.
Als ausgefallenes Arbeitsentgelt nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 SGB III ist das während des Bezuges von Transfer-KuG (aktuell) ausfallende Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Das bedeutet, dass bei der Feststellung des ausgefallenen Arbeitsentgelts die ggf. – im Vergleich zum Arbeitsverhältnis beim vorherigen Arbeitgeber – veränderten Vertragsbedingungen im Verhältnis zur Transfergesellschaft zu berücksichtigen sind. Somit ist das Entgelt zugrunde zu legen, das zwischen der Transfergesellschaft und dem Arbeitnehmer vereinbart worden ist.“
=> Dies bedeutet: Im Ergebnis führt die Teilnahme an der Transfergesellschaft für Sie zu keiner Verschlechterung.
9. Was passiert, wenn ich einen Arbeitsplatz gefunden habe?
Bevor Sie einen Arbeitsvertrag unterzeichen, können Sie den Arbeitsvertrag mit der GSTransfair GmbH für max. 6 Monate ruhend stellen. Das heißt, dass Sie die Möglichkeit haben, den GSTransfair-Vertrag wieder aufleben zu lassen, wenn die neue Beschäftigung nach einer Probephase nicht weitergeführt wird und die Restdauer in der Transfergesellschaft noch mind. 1 Monat beträgt. Dies gilt nicht für den Fall einer verhaltensbedingten Kündigung.
Die Zeit, die Sie bei einem anderen Arbeitgeber verbracht haben, kann allerdings nicht an die individuelle Verweildauer in der Transfergesellschaft angehängt werden. Das bedeutet: Das vereinbarte Ende der Transfergesellschaft kann nicht überschritten werden.
Grundsätzlich beträgt die Kündigungsfrist gemäß Dreiseitigem Vertrag zwei Wochen. Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung können Sie auf eigenen Wunsch jederzeit früher eine neue Tätigkeit aufnehmen und die Transfergesellschaft verlassen.
10. Kann ich eine Nebentätigkeit ausführen?
Eine Nebentätigkeit, die bereits während der Beschäftigung beim Vorarbeitgeber ausgeübt wurde, bleibt bei gleich bleibender Höhe unberücksichtigt. Entgelte aus einer Nebentätigkeit, die während der Zeit der Transferkurzarbeit neu begonnen wird, werden auf das Transferkurzarbeitergeld angerechnet. Eine bereits bestehende Nebentätigkeit ist mit einer schriftlichen Bestätigung bei der GSTransfair GmbH zu belegen.